AGB

Unsere AGB


Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Banater Bio-Handel GmbH und der Rolling Kernels SRL (Stand: Juni 2019)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) finden auf alle Einkäufe und Bestellungen der Firma Banater Bio-Handel GmbH sowie der Rolling Kernels SRL Anwendung, sofern keine abweichenden schriftlichen Individualvereinbarungen getroffen werden.

Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, zugestimmt. Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen annehmen.

2. Vertragsschluss


Unsere Bestellungen sind nur schriftlich oder in Textform rechtsverbindlich. Wir halten uns an die Bestellungen längstens zwei Wochen gebunden.

Annahmeerklärungen, die später als zwei Wochen nach Bestellung erfolgen, sind verspätet und bedürfen der schriftlichen Annahme oder der Annahme in Textform durch uns.

Soweit die Bestellung ganz – oder auch teilweise – nicht termin- oder fristgerecht geliefert werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten. Seine Mitteilung ist ein neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme oder der Annahme in Textform durch uns.

3. Preise/Rechnungserteilung/Zahlung

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die vereinbarten Preise als Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und beinhalten die im jeweils gewählten INCO-Term vorgesehenen Leistungen. Rechnungen werden nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und 30 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich bei Schriftform aus dem Posteingangsstempel und bei Textform aus dem Datum des Textes (Fax oder E-Mail).

Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders in einzelnen Kontrakten oder Aufträgen festgelegt, unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 30 Tagen.

Die ordnungsgemäße Rechnung ist mit unseren Bestelldaten, korrekter Bezeich-nung der Ware und der Kontrakt-Nummer zu versehen und an die in der Bestellung angegebene Postanschrift/E-Mail-Adresse zu richten. Sie darf den Warensendungen nicht beigepackt werden.

Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

4. Versand/Erfüllungsort

Die Ware wird gemäß schriftlich vereinbartem INCO-Term versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung richtet sich ebenfalls nach dem vereinbarten INCO-Term.

5. Liefertermine

Unsere Liefertermine bedeuten Eingangstermine am Erfüllungsort und sind ver-bindlich. Ist ein Liefertag kalendermäßig bestimmt, handelt es sich um einen Fixter-min. Ist eine Kalenderwoche genannt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Woche spätestens am Freitag erfolgen. Vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nicht-einhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.

Für den Fall des Lieferverzugs stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

6. Qualitätssicherung/Bio-Zertifizierung


Der Lieferant, der die Ware in einem Mitgliedstaat der EU erzeugt, aufbereitet, lagert oder in Verkehr bringt, verfügt über eine gültige Bio-Zertifizierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung und legt
Banater Bio-Handel GmbH bzw. Rolling Kernels SRL unaufgefordert entsprechende Nachweise in der jeweils aktuellen Version vor. Ab dem 01.01.2022 gilt die Verordnung 2018/848.

Soweit der Lieferant Futtermittel liefert, verfügt er über eine Registrierung und Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und gewährleistet die Einhaltung der futtermittelrechtlichen Verordnungen: VO (EG) Nr. 999/2001, VO (EG) Nr. 1831/2003, VO (EG) Nr. 396/2005.

Der Lieferant von Lebensmitteln verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht und fortlaufend weiterentwickelt wird. Die Einzelmaßnahmen der Lebensmittelhygiene reichen hierbei sehr weit und umfassen alle Vorkehrungen, die notwendig sind, um „Gefahren“ (für die einwandfreie Lebensmittelbeschaffenheit) unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Be-rücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist. [siehe Begriffsbestimmung „Lebensmittelhygiene“ gem. Verordnung (EG) Nr. 852/2004]. Die Definition subsumiert alle Möglichkeiten der nachteiligen Veränderung von Lebensmitteln, u. a. den Verderb durch Mikroorganismen, Kontamination und Wachstum von Krankheitserregern, die Belastung mit chemischen oder biologischen Rückständen sowie das Vorhandensein von Fremdkörpern in den Lebensmitteln. Der Lieferant hält eine vollständige und aussagekräftige Dokumentation vor, die die Durchführung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen übersichtlich und geordnet darstellt. Die Herstellung der Lebensmittel erfolgt nach den nationalen „Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“.

Der Lieferant informiert Banater Bio-Handel GmbH bzw. Rolling Kernels SRL unverzüglich, wenn ihm Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Qualität, Sicherheit oder der Bio-Qualität der angelieferten Produkte begründen. Derartige Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn von Seiten eines staatlichen Untersuchungsamtes oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen schriftlich festgestellt wird, dass ein geliefertes Produkt nicht verkehrsfähig, gesundheitsschädlich (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a), Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002), zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002) oder aus sonstigen Gründen nicht sicher im Sinn der Art. 14, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.

7. Qualitätsanforderungen


Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich Waren zu liefern, die der vereinbarten Produktspezifikation und den darin festgelegten Eigenschaften entsprechen. Eine Abweichung der Waren von der vereinbarten Spezifikation stellt in jedem Fall eine wesentliche Pflichtverletzung dar (auch im Sinne von Art. 25 CISG), die uns auch zur Vertragsaufhebung berechtigt und einen Schadenersatzanspruch begründen kann.

Die vom Lieferanten gelieferte Ware entspricht in jeder Beziehung, insbesondere mit Blick auf Produktion, Vertrieb, Verwendung und Kennzeichnung, den zum Zeitpunkt der Lieferung in Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ist damit in Deutschland uneingeschränkt verkehrsfähig. Dies bedeutet insbe-sondere, dass die Produkte „sicher“ im Sinne von Artikel 14, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, dass sie den Vorgaben des Deutschen Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entsprechen sowie den Vorgaben über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 sowie der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bio-Ware enthält keine, besteht nicht aus oder wurde aus genetisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 hergestellt. Die Ware enthält ebenso keine Zutaten, die GVO enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen hergestellt worden sind.

Die Bio-Ware darf Rückstände nur bis zu maximal 0,01 mg/kg und entsprechend den Orientierungswerten des BNN (Bundesverband Naturkost Naturwaren) enthalten. Die Ware enthält keine lebenden oder toten Insekten sowie keine gefährlichen Verunreinigungen. Das Produkt ist gesund und geeignet für den menschlichen Verzehr mit charakteristischem Geruch und Farbe und nach der aktuellen EU-Futterverordnung. Die Ware ist bio-zertifiziert nach EU-Standard der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Ware hält die Richt- und Warnwerte der deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) ein. Die einzuhaltenden Richt- und Warnwerte sind in Anh. I aufgeführt.

Verwendete Verpackungen und Verpackungshilfsmittel müssen für Lebensmittel geeignet sein und die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und
– soweit anwendbar – der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie den weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien oder Standards in der zum Zeit-punkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung entsprechen. Entsprechende Kon-formitätsbescheinigungen für die Verpackungsmaterialien legt der Lieferant vor.

8. Untersuchung/Probeziehung


Der Lieferant untersucht die Waren vor der Lieferung an uns auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und gewährleistet die Einhaltung der einschlägigen eu-ropäischen und deutschen lebens- oder futtermittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Verkehrsfähigkeit der Ware. Auf Anfrage legt der Lieferant Untersuchungsberichte, Unbedenk-lichkeitserklärungen und Zertifikate vor, die nachweisen, dass die gelieferten Waren und die Verpackungen den geltenden rechtlichen Vorschriften sowie den vereinbarten Produktspezifikationen entsprechen. Er gewährleistet eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte.

Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen jederzeit Proben aus der laufenden Produktion vom Lieferanten zu ziehen, um diese sowohl auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als auch auf Qualitätsmerkmale zu untersuchen. Erweist sich die beprobte Ware als nicht vertragsgemäß, so ist uns der Lieferant zum Ersatz der Untersuchungskosten verpflichtet.

9. Mängeluntersuchung


Soweit ein Wareneingang in unserem Betrieb erfolgt, obliegt es uns, die Ware in-nerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Beschaffenheitsprüfung erfolgt grundsätzlich ohne chemische oder mikrobiologische Analysen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bezüglich offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Wareneingang und bezüglich versteckter Mängel innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung beim Lieferanten eingegangen ist. Versteckte Mängel können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie z. B. erst während der Produktion oder aufgrund von Reklamationen unserer Kunden bezüglich der Fertigprodukte auftreten oder erkannt werden.

Entgegenstehende Untersuchungs- oder Prüfpflichten erkennen wir nicht an.

10. Gewährleistung

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Bei Vorliegen von Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und nach Verzugseintritt Rücktritt, Minderung und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadenersatz umfasst auch den Schaden wegen Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), Mangelfolgeschäden, Rückrufkosten und entgangenen Gewinn.

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist den Mangel nicht beseitigt hat. Wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, bedarf es vor der Selbstvornahme der Mängelbe-seitigung durch den Auftraggeber keiner Fristsetzung.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Gewährleistungsfrist vor.

11. Lieferantenregress

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445 a, 445 b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) von dem Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht
(§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

12. Produkthaftung


Soweit der Lieferant für Produktmängel oder durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden rechtlich verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Sachmängel , Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.

Der Lieferant ist auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion, Rücknahme, Vernichtung und aus einer sachgemäßen Rechtsverteidigung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf- oder Rücknahmemaßnahmen werden wir den Lieferanten – sobald uns dies möglich und zumutbar ist – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Lieferant hat für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns einen entsprechenden Deckungsnachweis auf Aufforderung vorzulegen.

13. Auskunftspflicht

Für unsere Produkte finden das Lebensmittelrecht und das Futtermittelrecht Anwendung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die von ihm gelieferten Produkte alle vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen Informations-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden und Verbrauchern benötigen (u. a. toxikologische und gesundheitliche Bewertung). Die Bereitstellung dieser Informationen gilt als wesentliche Nebenpflicht.

14. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere alle Informationen, die die Produkte der Banater Bio-Handel GmbH oder der Rolling Kernels SRL betreffen wie Rezepturen, Spezifikationen, Zeichnungen, Produktionsverfahren, Entwürfe und dergleichen, sowie sämtliche kundenbezogenen Daten geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Mündliche Erklärungen sowie Know-how, das im Rahmen der Geschäftsbeziehung entwickelt wird, werden von der Geheimhaltungsverpflichtung auch umfasst.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Rezepturen und das Know-how für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu nutzen.

Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht unabhängig von der Dauer dieser Zusammenarbeit auch für die Zeit danach und insbesondere auch für den Fall, dass die Parteien, aus welchen Gründen auch immer, zu dem Ergebnis kommen, von einer zukünftigen Zusammenarbeit abzusehen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Banater Bio-Handel GmbH bzw. der Rolling Kernels SRL in Höhe von 15 % der Auftragssumme, mindestens 10.000,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

15. Treuepflicht


Der Lieferant darf für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Lieferung im Rahmen eines Vertrags mit der Banater Bio-Handel GmbH oder mit der Rolling Kernels SRL nicht mit Kunden und Endkunden der Banater Bio-Handel GmbH bzw. Rolling Kernels SRL in eigene Vertragsbeziehungen treten, die der Lieferant im Rahmen der vertraglichen Beziehung zur Banater Bio-Handel GmbH oder Rolling Kernels SRL beliefert hat. Der Lieferant verpflichtet sich, dieselbe Verpflichtung auch an seinen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen weiterzugeben.

Verstößt der Lieferant gegen diese Verpflichtung, haben die Banater Bio-Handel GmbH bzw. die Rolling Kernels SRL Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz inklusive entgangenen Gewinns.

16. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand


17.1.    Soweit der Unternehmenssitz des Lieferanten in Deutschland ist, gilt:

a)     Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der UN-Konvention über internationale Warenkaufverträge vom 11.04.1980 (CISG).

b)     Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zu der Banater Bio Handel GmbH unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kempten/Allgäu. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zu der Rolling Kernels SRL unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

17.2.    Soweit der Unternehmenssitz des Lieferanten außerhalb von Deutschland liegt, gilt:

a)    Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsgericht, tätig auf Basis der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München.

b)    Anstelle des Anrufens des Schiedsgerichts sind wir berechtigt, unser Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gericht anhängig zu machen.

c)    Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gilt das deutsche Recht unter Einschluss der UN-Konvention über internationale Warenkaufverträge vom 11.4.1980 (CISG). Auch hinsichtlich des Verfahrens ist deutsches Recht anzuwenden.

18. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Dieser Vertrag wird in deutscher, englischer und rumänischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.


Banater Bio-Handel GmbH
Hartmannsberger Str. 9
87634 Obergünzburg

Rolling Kernels SRL
Fecioarei Str., Nr. F.N.
310350 Ard, Judetul Arad
Romania

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Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Banater Bio-Handel GmbH und der Rolling Kernels SRL (Stand: Juni 2019)



Präambel

Im Interesse einer partnerschaftlichen Beziehung zu unseren Geschäftspartnern (Käufer) legen die Firmen Banater Bio-Handel GmbH und Rolling Kernels SRL im Geschäftsverkehr folgende Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) zugrunde. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist

1. Geltungsbereich, Abweichende Geschäftsbedingungen, Schriftform

1.1.    Unsere AVBs gelten ausschließlich. Sie liegen allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen zugrunde. Sie gelten im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen auch bei zukünftigen Geschäftsabschlüssen.

1.2.    Abweichende Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall schriftlich oder in Textform, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2.    Angebote, Vertragsabschluss


2.1.    Angebote und sonstige Angaben in Prospekten, Anzeigen und Preislisten über Gewicht, Maße, Füllung und Preis sind freibleibend. Sie werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, vereinbart oder von uns bestätigt wird.

2.2.     Die Bestellung durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

3.    Liefertermin


3.1.    Der Liefertermin wird nach mündlicher oder schriftlicher Absprache mit dem Käufer vereinbart.

3.2.    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

3.3.    Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4. Gefahrtragung


4.1.    Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz bzw. Auslieferungslager. Dies gilt für Lieferungen sowie für eine etwaige Nacherfüllung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

4.2.    Die Versendung der Waren (Versendungskauf) erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung eines INCO-Terms auf Gefahr und Kosten des Käufers. In diesem Fall erfolgt ein Versand ab unserem Geschäftssitz bzw. Auslieferungslager. Bei Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben haben.

4.3.    Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer ist uns zum Ersatz des aus dem Annahmeverzug entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verpflichtet.

5.    Preise


5.1.    Unsere Preise verstehen sich in Euro (€) incl. Verpackungskosten, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Lager.

5.2.    Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung sowie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, es sei denn, wir haben mit dem Käufer einen INCO-Term mit anderen Rechtsfolgen schriftlich vereinbart.

6. Mängelhaftung und Mängelrüge

6.1.    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

6.2.    Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

6.3.    Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden und offensichtliche Mängel zu prüfen. Transportschäden sind vom Empfänger mit Angabe der Menge und Art des Schadens auf dem Frachtbrief abzuschreiben und sofort vom Auslieferer auf dem Frachtbrief zu bestätigen, andernfalls kann kein Ersatz geleistet werden.

Erkennbare Mängel sind innerhalb 24 Stunden – gerechnet jeweils ab Wareneingang – zu rügen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Wareneingang auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften, wie z. B. Rückstandswerte, Mikrobiologie und Mykotoxine, die analytisch festgestellt werden können, labortechnisch untersuchen zu lassen, soweit dem Käufer dies zumutbar ist. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat eine labortechnische Untersuchung vor der Weiterverarbeitung zu erfolgen. Überschreitungen von Rückstandswerten oder anderen Belastungen, die ordnungsgemäß festgestellt wurden, müssen der Banater Bio-Handel GmbH oder der Rolling Kernels SRL grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

Verdeckte Mängel der Ware hat uns der Käufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

Gewichtsverluste durch natürlichen Schwund, Lagerung und dergleichen sind nicht auszuschließen und gehen nicht zu unseren Lasten.

Bei fristgerecht geltend gemachten Mängeln sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zunächst zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet (Nacherfüllung).

6.4.    Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Schäden und Mängel, wenn und soweit diese beim Käufer durch unsachgemäße Behandlung, natürlichen Schwund, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige außergewöhnliche Witterungs- und Temperatureinflüsse sowie Insekten- und Käferbefall entstehen.

6.5.    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. 7.1 und 7.3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7. Haftung


7.1.    Wir haften in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7.2.    In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt und vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen wie Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen durfte, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

Im Falle von Produktvermischungen ist die Haftung gegenüber den Anspruchstellern gemeinsam auf die Summe der Haftpflichtversicherung von insgesamt 3 Mio. für die Banater Bio Handels GmbH und auf die Summe der Haftpflichtversicherung von 1 Mio. für die Rolling Kernels SRL begrenzt.

7.3.    Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt


8.1.    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden, zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen und solcher Forderungen, die wir gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwerben, als Vorbehaltsware unser Eigentum.

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

8.2.    Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

8.3.    Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

8.4.    Zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche gegen den Käufer tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir noch Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

8.5.    Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.6.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.7.    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.8.    Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe des noch in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes auf eigene Kosten verpflichtet. In der Rücknahme liegt vorbehaltlich einer anders lautenden Erklärung kein Rücktritt vom Vertrag.

9.    Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

9.1.    Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung zu begleichen. Wir gewähren weder Skonto noch sonstige Rabatte.

9.2.    Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Vorkasse/Sicherheit für sie geleistet hat.

9.3.    Wechsel und Schecks werden erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung angenommen, dass sie diskontfähig sind. Scheck oder Wechselzahlungen bedürfen zudem der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Inkasso- und Diskontspesen werden neben dem Rechnungsbetrag geschuldet.

9.4.    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9 % über dem Basiszinssatz zur verlangen. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

9.5.    Gegen unsere Absprache kann der Käufer nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.    Anwendbares Recht / Gerichtsstand

10.1.    Soweit der Käufer Kaufmann mit Unternehmenssitz in Deutschland und Vertragspartner die Banater Bio Handel GmbH ist, gilt:

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kempten/Allgäu. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2.    Soweit der Käufer Kaufmann mit Unternehmenssitz in Deutschland und Vertragspartner die Rolling Kernels SRL ist, gilt:

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Käufers. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3.    Soweit der Unternehmenssitz des Käufers außerhalb von Deutschland ist, gilt:

Streitigkeiten zwischen uns (Banater Bio-Handel GmbH, Rolling Kernels SRL) und dem Käufer, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben, werden endgültig durch ein Schiedsgericht, tätig auf Basis der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München.

Anstelle des Anrufens des Schiedsgerichts sind wir berechtigt, unser Anliegen auch bei einem sachlich und örtlich zuständigen ordentlichen Gericht anhängig zu machen.

10.4.    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der Banater Bio-Handel GmbH oder Rolling Kernels SRL und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Auch hinsichtlich des Verfahrens und auch im Schiedsgerichtsverfahren findet deutsches Recht Anwendung.

10.5.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

10.6.    Dieser Vertrag wird in deutscher, englischer und rumänischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.



Banater Bio-Handel GmbH
Hartmannsberger Str. 9
87634 Obergünzburg

Rolling Kernels SRL
Fecioarei Str., Nr. F.N.
310350 Ard, Judetul Arad
Romania





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